StVO-Novelle: Die Änderungen Höhere Strafen ab 28. April 2020

Die Novelle der StVO bringt höhere Bußgelder, bei Tempoverstößen drohen schneller Fahrverbote.



Die Änderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurden im Februar vom Bundesrat verabschiedet, am 28. April 2020 treten sie in Kraft. Die Strafen steigen, außerdem steigt die Gefahr von Fahrverboten für Temposünder.

21 km/h schneller als erlaubt: Fahrverbot

StVO Novelle Aenderungen Bußgeld Fahrverbot

Tempoverstöße werden künftig höher bestraft und Fahrverbote drohen schneller als bisher. Einen Punkt in der „Verkehrssünderkartei“ bekommt, wer inner- oder außerorts 16 km/h zu schnell fährt. Das Bußgeld beträgt 70 Euro innerhalb und 60 Euro außerhalb geschlossener Ortschaften.

Wer innerorts 21 km/h zu schnell ist, muss 80 Euro bezahlen und erhält zwei Punkte. Außerdem muss der Autofahrer dann ein einmonatiges Fahrverbot akzeptieren. Außerorts greift das Fahrverbot ab 26 km/h über dem Limit, auch dann gibt es zwei Punkte, das Bußgeld beträgt aber 95 Euro.

Bislang kam es erst bei Geschwindigkeitsübertretungen von 31 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften bzw. 41 km/h außerorts zu einem Monat Fahrverbot.

Die Strafen für geringere Geschwindigkeitsüberschreitungen verdoppeln sich. Bis 10 km/h zu schnell werden innerorts 30 (früher 15), außerorts 20 (früher 10) Euro fällig, von 11 bis 15 km/h zu schnell sind es 50 (25) bzw. 40 (20) Euro.

Egal, wie schnell: „Unnützes Hin- und Herfahren“, zum Beispiel um den neuen Leasing-Sportwagen vor den Szenelokalen zu präsentieren, soll künftig bis zu 100 Euro kosten.

Falschparken wird teurer

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Auch das stehende Auto wird teurer, wenn man sich nicht an Regeln hält. Das Abstellen des Fahrzeugs an einer unübersichtlichen Stelle, zum Beispiel bei Ausfahrten, kostet jetzt 35 statt bisher 15 Euro. Wer in der Feuerwehrzufahrt parkt, muss statt 35 55 Euro zahlen. Sollten in diesem Zusammenhang Einsatzfahrzeuge behindert werden, sind 100 Euro fällig und es gibt einen Punkt.

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55 Euro Strafe gibt es auch für weitere Parkverstöße wie das unberechtigte Abstellen des Autos auf Stellflächen für Elektroautos, Carsharing und Behinderte. Auch das „Zweite-Reihe-Parken“ wird mit 55 Euro an die Staatskasse quittiert.

Keine Rettungsgasse? 1 Punkt

Wer bei Stau auf der Autobahn oder mehrspurigen Schnellstraße keine Rettungsgasse bildet, muss weiterhin mit einer Strafe von 200 Euro rechnen. Erstmals gibt es jetzt aber auch dann einen Punkt im Register, wenn mit dem Versäumnis nicht direkt ein Einsatzfahrzeug an der Durchfahrt behindert wurde. Werden Dritte gefährdet (weil z.B. der Krankenwagen aufgehalten wird) oder eine Sachbeschädigung verursacht, sind bis zu 320 Euro Strafe möglich, dann mit zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot.

Wer die Rettungsgasse für die eigene Hatz durch den Stau nutzt, zahlt 240 Euro, bekommt zwei Punkte und geht ebenfalls einen Monat zu Fuß.

Mehr Sicherheit für Radfahrer

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Fahrradfahrer dürften nach der StVo-Novelle nebeneinander fahren, sofern sie damit den Verkehr nicht behindern. Das dürfte für viele Diskussionen sorgen. Autofahrer müssen beim Überholen anderer Verkehrsteilnehmer, also auch Radfahrern, einen Abstand von 1,50 Metern innerorts und zwei Metern außerorts einhalten.

Tödliche Radfahrerunfälle mit abbiegenden LKW will man mit der Vorgabe begegnen, dass Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen innerhalb geschlossener Ortschaften nur noch in Schrittgeschwindigkeit abbiegen dürfen. Ansonsten sind 70 Euro Bußgeld fällig.

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Text: Bernd Conrad
Bilder: Andreas Hof, Bernd Conrad